Vermögenszuordnungsgesetz

Vermögenszuordnungsgesetz
Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen i.d.F. vom 29.3.1994 (BGBl I 709) m.spät.Änd., führt bei der Regelung offener Vermögensfragen ein Verfahren ein, das die Feststellung der Eigentumszuordnung ehemals volkseigenen Vermögens zu Trägern öffentlicher Verwaltung ermöglicht.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Vermögenszuordnungsgesetz — Basisdaten Titel: Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen Kurztitel: Vermögenszuordnungsgesetz Abkürzung: VZOG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich …   Deutsch Wikipedia

  • Abkürzungen/Gesetze und Recht — Eine Liste von Abkürzungen aus der Rechtssprache. Inhaltsverzeichnis A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z A …   Deutsch Wikipedia

  • Offene Vermögensfragen — Als „offene Vermögensfrage“ bezeichnete man zunächst die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ungelöste Frage, wie die Enteignungen in der DDR zu behandeln sind, soweit Vermögen von… …   Deutsch Wikipedia

  • Treuhandanstalt — Haus der Elektroindustrie, der Hauptsitz der Treuhandanstalt am Berliner Alexanderplatz Die Treuhandanstalt (THA, auch kurz „Treuhand“) war eine in der Spätphase der DDR gegründete bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts in Deutschland …   Deutsch Wikipedia

  • Volkseigentum — ist eine besondere Form des Eigentums, das in sozialistischen Rechtsordnungen mit einem dichotomischen Eigentumsbegriff zu finden ist. Der Begriff des Volkseigentums wird teilweise als irreführend angesehen, weil weder das Volk Inhaber des… …   Deutsch Wikipedia

  • Flächenerwerb — Flächenerwerb,   durch die Flächenerwerbsverordnung vom 20. 12. 1995 ausgestaltete Möglichkeit des begünstigten Erwerbs von ehemals volkseigenen, durch die Bodenverwertungs und verwaltungs GmbH zu privatisierenden land und forstwirtschaftlichen… …   Universal-Lexikon

  • Rechtsträger — allgemein der Inhaber von Rechten. In den neuen Bundesländern bezeichnet R. auch die Stelle, die früher berechtigt war, über Volkseigentum zu verfügen. Die Bezeichnung „Rechtsträger“ hat im Zusammenhang mit der Regelung offener Vermögensfragen (⇡ …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”